2022-12-23
Änderungen EEW Förderprogramm Modul 4: Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen
Mit Inkrafttreten der novellierten Richtlinie zum 30. November 2022 ist es nunmehr auch im Modul 4 zulässig, bereits unmittelbar nach Antragstellung (auf eigenes finanzielles Risiko) mit der Umsetzung der Maßnahme zu beginnen. Es ist somit nicht mehr notwendig einen separaten Antrag auf einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu stellen. Dies gilt jedoch nur für Anträge, die ab dem 30.11.2022 gestellt werden und nicht rückwirkend für bereits eingegangene Anträge. Für den Zeitpunkt der Antragstellung ist das Datum des Eingangs des Antrags beim BAFA bzw. KfW maßgeblich. Weiterhin gilt, dass Maßnahmen, mit denen bereits vor Antragstellung begonnen wurde, grundsätzlich nicht gefördert werden können. Als Maßnahmenbeginn gilt bereits der rechtsgültige Abschluss eines der Umsetzung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages.Der
Abschluss eines der Ausführung des Vorhabens zuzurechnenden Vertrags vor Antragstellung ist auch
dann förderschädlich, wenn die Parteien die Vereinbarung mit einer aufschiebenden oder einer
auflösenden Bedingung unter dem Vorbehalt der Kreditzusage der KfW bzw. Zuschussbewilligung der BAFA gestellt haben.